Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Förderung in Baden-Württemberg
Fördergeber: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Stand: Juli 2026 · Aktualisiert vor 5 Tagen
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Investitionen in die kommunale Verkehrsinfrastruktur zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, Luftsituation und des Lärmschutzes.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind: Kommune, Unternehmen.
Was wird gefördert?
Fördersatz und Höhe
Die Förderquote beträgt 50 %.
Frist und Status
Anmeldungen zur Aufnahme in das Programm reichen Sie zu bestimmten Terminen bei dem zuständigen Regierungspräsidium ein.
Fördergeber und Antragstellung
Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse sowie bevollmächtigte kommunale Baulastträger.
Bei bestimmten Vorhaben sind auch öffentliche Unternehmen und private Unternehmen antragsberechtigt.
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Jetzt Projekt prüfenHäufige Fragen zu Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes
Wer kann Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes beantragen?
Kommune, Unternehmen
Wie hoch ist die Förderung bei Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes?
Förderquote: 50 %.
Bis wann kann man Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes beantragen?
Anmeldungen zur Aufnahme in das Programm reichen Sie zu bestimmten Terminen bei dem zuständigen Regierungspräsidium ein.
Wer ist Fördergeber von Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes?
Fördergeber ist Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg. Quelle: foerderdatenbank.de.
Weitere Förderprogramme
Auf einen Blick
- Förderquote
- 50 %
- Förderart
- Zuschuss
- Förderregion
- Baden-Württemberg