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Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Förderung in Baden-Württemberg

Fördergeber: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Stand: Juli 2026 · Aktualisiert vor 5 Tagen

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Investitionen in die kommunale Verkehrsinfrastruktur zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, Luftsituation und des Lärmschutzes.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Kommune, Unternehmen.

Was wird gefördert?

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie bei Investitionen in die kommunale Infrastruktur, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen. Sie bekommen die Förderung im Teilprogramm „Kommunaler Straßenbau“ unter anderem für Bau-, Ausbau- oder Umbauvorhaben für kommunale Straßen, Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Straßen, verkehrsbezogene Maßnahmen zur Luftreinhaltung, Modernisieren von Brücken, Teilprogramm „Öffentlicher Personennahverkehr“ (ÖPNV) unter anderem für den Bau von Verkehrswegen der Straßen- und Eisenbahnen, das Einrichten von Bussonderspuren, den Bau, Aus- und Umbau von multimodalen Knoten sowie den barrierefreien Umbau von ÖPNV-Haltestellen, Teilprogramm „Rad- und Fußverkehr“ unter anderem für Neu-, Aus- und Umbau von Rad- und Fußwegen (zum Beispiel Querungsanlagen), Zählstellen, wegweisende Beschilderung sowie Fahrradabstellanlagen und Toilettenanlagen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 50 Prozent der förderfähigen Kosten zuzüglich einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten. Für bestimmte Vorhaben können Sie einen Fördersatz von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 50 %.

Frist und Status

Anmeldungen zur Aufnahme in das Programm reichen Sie zu bestimmten Terminen bei dem zuständigen Regierungspräsidium ein.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse sowie bevollmächtigte kommunale Baulastträger.

Bei bestimmten Vorhaben sind auch öffentliche Unternehmen und private Unternehmen antragsberechtigt.

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Häufige Fragen zu Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes

Wer kann Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes beantragen?

Kommune, Unternehmen

Wie hoch ist die Förderung bei Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes?

Förderquote: 50 %.

Bis wann kann man Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes beantragen?

Anmeldungen zur Aufnahme in das Programm reichen Sie zu bestimmten Terminen bei dem zuständigen Regierungspräsidium ein.

Wer ist Fördergeber von Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes?

Fördergeber ist Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg. Quelle: foerderdatenbank.de.

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Auf einen Blick

Förderquote
50 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Baden-Württemberg