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Antrag möglichZuschuss

Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG) – Förderung in Schleswig-Holstein

Fördergeber: Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen

Wenn Sie Projekte zur Verbesserung der Pflegesituation planen und durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung.

Was wird gefördert?

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie als Kommune, öffentliche Einrichtung oder Verein bei Projekten zur Verbesserung der sozialpflegerischen und pflegerischen Versorgung der Menschen. Sie erhalten die Förderung vor allem für Vorhaben zur Vermeidung, Überwindung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit,Unterstützung und Förderung der Bereitschaft zur Pflege und Betreuung durch Angehörige, Nachbarn und ehrenamtliche Helferinnen und Helfer,Unterstützung selbstorganisierter Pflege,Information, Beratung und Hilfestellung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen,Weiterentwicklung bestehender und Entwicklung neuer Formen pflegerischer und betreuerischer Angebote,Vernetzung von Pflegeeinrichtungen mit gesundheits- und sozialpflegerischen Angeboten,Beseitigung von Versorgungslücken,Gewinnung zum Halten und Binden von Fachkräften, die einen zusätzlichen Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Pflege in Schleswig-Holstein leisten,Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sowieSicherung und Stärkung der Mitwirkung und Mitbestimmung gemäß Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG). Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt im Fall von Zuwendungen für den laufenden Betrieb eines Pflegestützpunkts bis zu einem Drittel Ihrer pauschalierten Gesamtausgaben. Der Höchstbetrag liegt hier bei EUR 95.000, in allen anderen Fällen beträgt er bis zu EUR 50.000. Reichen Sie bitte Ihren Antrag bei Ihrem zuständigen Landkreis beziehungsweise Ihrer zuständigen kreisfreien Stadt ein. Wenn es sich bei Ihrem Vorhaben um ein Projekt mit überregionaler Bedeutung, ein Projekt unter unmittelbarer Landesaufsicht oder für ein Projekt in Trägerschaft eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt handelt, richten Sie bitte Ihren Antrag an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 33 %. Der Förderbetrag liegt bei bis 95.000 €.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Organisationen und Dienste im Bereich der sozialpflegerischen, pflegerischen und gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung, Selbsthilfegruppen sowie sonstige Maßnahme- oder Projektträger mit besonderen Erfahrungen in den förderfähigen Bereichen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen Eigenmittel in Höhe von mindestens 20 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben erbringen und vorrangig andere Fördermittel in Anspruch nehmen.Sie müssen die Gesamtfinanzierung sicherstellen.

Antragsentwurf für dieses Programm

Wir schreiben euch einen Entwurf für „Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG)"

Vier kurze Angaben zu eurem Verein — und ihr seht sofort einen strukturierten Antragsentwurf mit den 6 Standard-Abschnitten. Kostenlose Vorschau, kein Konto nötig.

0/500 Zeichen

Die Vorschau zeigt Zusammenfassung und Projektziel vollständig. Für die weiteren vier Abschnitte (Zielgruppe, Maßnahmen, Budget, Wirkung) fallen 9 € einmalig an.

Passt Ihr Projekt zu diesem Programm?

Prüfen Sie mit dem kostenlosen KI-Matching, ob Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG) zu Ihrem Vorhaben passt – und welche weiteren Programme in Frage kommen.

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Häufige Fragen zu Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG)

Wer kann Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG) beantragen?

Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung

Wie hoch ist die Förderung bei Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG)?

Förderbetrag: bis 95.000 €. Förderquote: 33 %.

Wer ist Fördergeber von Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung nach § 7 des Landespflegegesetzes (LPflegeG)?

Fördergeber ist Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

  • → Fördermittel Schleswig-Holstein
  • → Fördermittel für Vereine
  • → Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 - Nachhaltige Stadtentwicklung und nachhaltige städtische Mobilität
  • → IB.SH Kommunaldarlehen zukunftsfähige Infrastruktur
  • → IB.SH Betriebsmitteldarlehen

Auf einen Blick

Förderbetrag
bis 95.000 €
Förderquote
33 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Schleswig-Holstein

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