Fördergeber: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (StMFH)
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie als nichtfinanzielles Unternehmen in Schwierigkeiten sind und nicht über ausreichende finanzielle Sicherheiten für einen Kredit zur Rettung oder Umstrukturierung verfügen, kann der Freistaat Bayern unter bestimmten Voraussetzungen eine Staatsbürgschaft übernehmen.
Antragsberechtigt sind: nichtfinanzielle Unternehmen in Schwierigkeiten.
Fördergeber und Antragstelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (StMFH).
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der freien Berufe mit Sitz in Bayern, die im Sinne der EU-Leitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie können die Förderung nur erhalten, wenn Sie als Unternehmen nicht für die „Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft“ infrage kommt und wenn keine ausreichenden bankmäßigen Sicherheiten für einen Kredit zur Verfügung stehen.Die Durchführung Ihres Vorhabens muss für Bayern von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse sein.Sie als Unternehmen müssen die Gesamtfinanzierung absichern,die fristgerechte Verzinsung und Tilgung des zu verbürgenden Kredits sicherstellen,von Ihrer Persönlichkeit und der organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Ausgestaltung her die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens gewährleisten,sich an der Finanzierung des Vorhabens, soweit möglich, in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln beteiligen.
Die nachträgliche Verbürgung bereits ausgereichter Kredite ist nicht möglich.
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Fördergeber ist Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (StMFH). Quelle: foerderdatenbank.de.
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