Fördergeber: Freistaat Sachsen
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Ihr Unternehmen in Schwierigkeiten ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Rettungs- und Umstrukturierungsdarlehen oder einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Die Förderquote beträgt 50 %. Der Förderbetrag liegt bei bis 2.000.000 €.
Fördergeber und Antragstelle: Freistaat Sachsen.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Die Förderung ist an die folgenden Bedingungen geknüpft: Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.
In begründeten Ausnahmefällen können auch größere Unternehmen gefördert werden, sofern eine hohe struktur- und arbeitsmarktpolitische Bedeutung vorliegt.
Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, aber aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer äußerer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind, können Rettungsdarlehen, vorübergehende Umstrukturierungsdarlehen und Zuschüsse zu den Kosten der Erstellung eines Insolvenzplans erhalten.
Ihr Unternehmen wird als „in Schwierigkeiten“ betrachtet, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.Bei Hilfen nach der De-minimis-Verordnung genügt es, wenn lediglich Ihre Zahlungsunfähigkeit droht, Sie also voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Beantragen Sie Rettungsdarlehen, Umstrukturierungsdarlehen oder vorübergehende Umstrukturierungsdarlehen, gilt: Ihr Unternehmen muss seit mindestens 3 Jahren am Markt bestehen.
Dies gilt auch für Unternehmen, die aus der Abwicklung oder Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind.Ihr Ausfall bewirkt wahrscheinlich soziale Härten oder ein Marktversagen.
Umstrukturierungsdarlehen erfordern die Vorlage eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplanes zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität.
Bei vorübergehenden Umstrukturierungsdarlehen genügt die Vorlage eines vereinfachten Umstrukturierungsplanes.
Einen Zuschuss zu den Kosten der Erstellung eines Insolvenzplans erhalten Sie nur, wenn Sie sich weder in einem Insolvenzverfahren befinden noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers erfüllen.
Ausgeschlossen sind Unternehmen, die nicht unter die De-minimis-Verordnung fallen.
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Förderbetrag: bis 2.000.000 €. Förderquote: 50 %.
Fördergeber ist Freistaat Sachsen. Quelle: foerderdatenbank.de.
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