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Naturschutzfachplanungen (B.1) – Förderung in Sachsen

Fördergeber: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Stand: Juli 2026 · Aktualisiert vor 3 Tagen

Förderfähig sind die Erstellung und Fortschreibung von Fachplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Landkreise und kreisfreie Städte.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind die Erstellung und Fortschreibung von Fachplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich hierfür erforderlicher Datengrundlagen. Antragsberechtigt sind ausschließlich Landkreise und Kreisfreie Städte.

Frist und Status

Antragsstopp für ELER-finanzierte Maßnahmen ab dem 1. März 2025.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind ausschließlich Landkreise und Kreisfreie Städte.

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Häufige Fragen zu Naturschutzfachplanungen (B.1)

Wer kann Naturschutzfachplanungen (B.1) beantragen?

Landkreise und kreisfreie Städte

Bis wann kann man Naturschutzfachplanungen (B.1) beantragen?

Antragsstopp für ELER-finanzierte Maßnahmen ab dem 1. März 2025.

Wer ist Fördergeber von Naturschutzfachplanungen (B.1)?

Fördergeber ist Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Quelle: smul_sachsen.

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Auf einen Blick

Förderart
Zuschuss
Förderregion
Sachsen