Fördergeber: Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie Maßnahmen zur Pflege des Kulturgutes von Vertriebenen und Geflüchteten planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: Öffentliche Einrichtungen, Verbände/Vereinigungen.
Die Förderquote beträgt 75 %. Der Förderbetrag liegt bei ab 2.000 €.
Anträge sind bis zum 15.11. für das folgende Jahr einzureichen.
Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind Vereine,Verbände undjuristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kulturgut mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern pflegen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Ihre Maßnahme muss den folgenden Zwecken dienen: Erhaltung des Kulturgutes der Vertreibungs- und Fluchtgebiete,Austausch und Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge,Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Eingliederung von Vertriebenen,Kontaktpflege zu Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen in den Herkunftsgebieten.
Ihr Vorhaben muss einen räumlichen oder inhaltlichen Bezug zu Mecklenburg-Vorpommern haben und normalerweise in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.Sie müssen Ihren (Wohn-)Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.Sie müssen mit Ihrem Vorhaben einer gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen sowie den Anforderungen des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes Rechnung tragen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben mit hauptsächlich touristischem, geselligem oder politischem Charakter.
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Förderbetrag: ab 2.000 €. Förderquote: 75 %.
Anträge sind bis zum 15.11. für das folgende Jahr einzureichen.
Fördergeber ist Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern. Quelle: foerderdatenbank.de.
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