Fördergeber: Freistaat Sachsen
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie als Träger in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: Träger von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen.
Die Förderquote beträgt 80 %. Der Förderbetrag liegt bei ab 2.500 €.
Fördergeber und Antragstelle: Freistaat Sachsen.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Antragsberechtigt sind Sie als Träger der Einrichtung.
Für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit sind Sie als Eigentümerin/Eigentümer des Gebäudes oder der Träger der Einrichtung antragsberechtigt.
Der zuständige Landkreis beziehungsweise die zuständige kreisfreie Stadt und der Kommunale Sozialverband Sachsen bestätigen den Bedarf und stimmen dem Vorhaben und dem zugrunde liegenden Bau-/Raumprogramm schriftlich zu.
Bei Werkstätten für behinderte Menschen muss auch die Bundesagentur für Arbeit den Bedarf bestätigen.
Sie müssen Eigentümerin/Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes beziehungsweise des umzubauenden Gebäudes oderInhaberin/Inhaber eines langfristigen Erbbaurechts mit entsprechender Zweckbindung sein.
Normalerweise muss sich der zuständige Landkreis beziehungsweise die zuständige kreisfreie Stadt zu 10 Prozent an der Finanzierung beteiligen.
Ausgenommen hiervon sind überregionale Einrichtungen sowie eine reine Ausstattungsförderung.
Ihr Eigenanteil liegt ebenfalls bei 10 Prozent.
Die Ausgaben für einen Um- und Ausbau dürfen 75 Prozent der Ausgaben für einen Neubau nicht überschreiten.
Bestehen andere Fördermöglichkeiten, müssen Sie diese vorrangig ausschöpfen.
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Jetzt Projekt prüfenTräger von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen
Förderbetrag: ab 2.500 €. Förderquote: 80 %.
Fördergeber ist Freistaat Sachsen. Quelle: foerderdatenbank.de.
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