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Antrag möglichZuschuss

Investive Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe) – Förderung in Sachsen

Fördergeber: Freistaat Sachsen

Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen

Wenn Sie als Träger in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Träger von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen.

Was wird gefördert?

Der Freistaat Sachsen unterstützt investive Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen. Dazu gehören insbesondere Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche,Wohnstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen (einschließlich Außenwohngruppen),Werkstätten für behinderte Menschen,Förder- und Betreuungsbereiche sowiesonstige Einrichtungen, Dienste und Angebote (zum Beispiel ambulante Angebote, Beratungsstellen und anderes). Sie erhalten die Förderung für Neubau, Sanierung, Modernisierung und Erhalt der für diese Aufgaben notwendigen Einrichtungen, Dienste und Angebote sowiedie barrierefreie Gestaltung bestehender, öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Förderung beträgt maximal 80 Prozent, bei überregionalen Einrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung soll mindestens EUR 2.500, bei kommunalen Körperschaften EUR 10.000 betragen. Richten Sie Ihren Förderantrag bitte an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Wenn die Ausgaben Ihres Vorhabens im Rahmen der Förderung unter EUR 100.000 betragen (bei kommunalen Körperschaften unter EUR 1 Million), können Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mit der Durchführung beginnen.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 80 %. Der Förderbetrag liegt bei ab 2.500 €.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Freistaat Sachsen.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Antragsberechtigt sind Sie als Träger der Einrichtung.

Für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit sind Sie als Eigentümerin/Eigentümer des Gebäudes oder der Träger der Einrichtung antragsberechtigt.

Der zuständige Landkreis beziehungsweise die zuständige kreisfreie Stadt und der Kommunale Sozialverband Sachsen bestätigen den Bedarf und stimmen dem Vorhaben und dem zugrunde liegenden Bau-/Raumprogramm schriftlich zu.

Bei Werkstätten für behinderte Menschen muss auch die Bundesagentur für Arbeit den Bedarf bestätigen.

Sie müssen Eigentümerin/Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes beziehungsweise des umzubauenden Gebäudes oderInhaberin/Inhaber eines langfristigen Erbbaurechts mit entsprechender Zweckbindung sein.

Normalerweise muss sich der zuständige Landkreis beziehungsweise die zuständige kreisfreie Stadt zu 10 Prozent an der Finanzierung beteiligen.

Ausgenommen hiervon sind überregionale Einrichtungen sowie eine reine Ausstattungsförderung.

Ihr Eigenanteil liegt ebenfalls bei 10 Prozent.

Die Ausgaben für einen Um- und Ausbau dürfen 75 Prozent der Ausgaben für einen Neubau nicht überschreiten.

Bestehen andere Fördermöglichkeiten, müssen Sie diese vorrangig ausschöpfen.

Antragsentwurf für dieses Programm

Wir schreiben euch einen Entwurf für „Investive Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe)"

Vier kurze Angaben zu eurem Verein — und ihr seht sofort einen strukturierten Antragsentwurf mit den 6 Standard-Abschnitten. Kostenlose Vorschau, kein Konto nötig.

0/500 Zeichen

Die Vorschau zeigt Zusammenfassung und Projektziel vollständig. Für die weiteren vier Abschnitte (Zielgruppe, Maßnahmen, Budget, Wirkung) fallen 9 € einmalig an.

Passt Ihr Projekt zu diesem Programm?

Prüfen Sie mit dem kostenlosen KI-Matching, ob Investive Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe) zu Ihrem Vorhaben passt – und welche weiteren Programme in Frage kommen.

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Häufige Fragen zu Investive Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe)

Wer kann Investive Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe) beantragen?

Träger von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen

Wie hoch ist die Förderung bei Investive Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe)?

Förderbetrag: ab 2.500 €. Förderquote: 80 %.

Wer ist Fördergeber von Investive Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe)?

Fördergeber ist Freistaat Sachsen. Quelle: foerderdatenbank.de.

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  • → Förderung von hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen
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  • → Förderung des Nachwuchsleistungssports

Auf einen Blick

Förderbetrag
ab 2.500 €
Förderquote
80 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Sachsen

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