Fördergeber: Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie als örtlicher Träger der Jugendhilfe Maßnahmen und Angebote im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen umsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: Kommune.
Die Förderquote beträgt 100 %.
Anträge müssen bis zum 30.11. für das Folgejahr eingereicht werden.
Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe in Schleswig-Holstein.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen sich zur sachgerechten und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel verpflichten.Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sicherstellen.Sie müssen sich zur Mitwirkung an der wissenschaftlichen Begleitung im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen verpflichten und die im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben erhobenen Daten zur Verfügung stellen.Je nach Art Ihrer Maßnahme müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen.
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Förderquote: 100 %.
Anträge müssen bis zum 30.11. für das Folgejahr eingereicht werden.
Fördergeber ist Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung. Quelle: foerderdatenbank.de.
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