Fördergeber: Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie als Landschaftspflegeverband auf Grundlage eines jährlichen Arbeits- und Maßnahmenprogramms (AMP) Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: Landschaftspflegeverbände.
Fördergeber und Antragstelle: Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind normalerweise Landschaftspflegeverbände (LPV) im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die als gemeinnützig anerkannt sind.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen jährlich ein Arbeits- und Maßnahmenprogramm (AMP) mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufstellen und dieses erfüllen.Sie müssen das Arbeits- und Maßnahmenprogramm (AMP) muss mit den zuständigen Dienststellen sowie gegebenenfalls im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erarbeiten und mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmen.Ihr räumlicher Wirkungskreis muss sich auf das gesamte Gebiet eines hessischen Flächenlandkreises erstrecken.
Pro Flächenlandkreis darf nur ein Landschaftspflegeverband gefördert werden.
Nicht gefördert werden Maßnahmen im Rahmen kommunaler Pflichtaufgaben einschließlich der Unterhaltung der von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesenen Naturschutzgebiete sowie sonstige Maßnahmen, für die eine Verpflichtung Dritter besteht.
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Fördergeber ist Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat. Quelle: foerderdatenbank.de.
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