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Antrag möglichZuschuss

Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe – Förderung in Sachsen

Fördergeber: Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen

Wenn Sie Vorhaben durchführen, die psychisch kranken oder suchtkranken Menschen helfen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: natürliche und juristische Personen mit fachlicher Kompetenz und Erfahrung.

Was wird gefördert?

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei Maßnahmen für psychisch kranke, suchtkranke, psychisch behinderte Menschen sowie Menschen, die von psychischer Krankheit oder Behinderung oder von Suchtkrankheit bedroht sind. Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe sowie Präventions- und Unterstützungsmaßnahmen im psychiatrischen Bereich. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent, bei überregionalen Vorhaben bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Reichen Sie Ihren Antrag 2 Monate vor Beginn des Vorhabens bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) ein. Sie können über diese Richtlinie vorerst keine Förderung im Bereich „Gemeindepsychiatrische Versorgungssysteme erhalten und weiterentwickeln“ bekommen. Alternativ können Sie eine Förderung über die Sächsische Kommunalpauschalenverordnung erhalten.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 80 %.

Frist und Status

Anträge müssen 2 Monate vor Beginn des Vorhabens eingereicht werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit fachlicher Kompetenz und Erfahrung, die sie für die Aufgabe qualifizieren.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen als Antragstellerin und Antragsteller eine fachlich fundierte Konzeption vorlegen.Ihr Eigenanteil als Antragstellerin und Antragsteller an der Finanzierung liegt bei mindestens 10 Prozent.Bei regionalen Vorhaben muss der zuständige Landkreis beziehungsweise die zuständige kreisfreie Stadt weitere 10 Prozent der Finanzierung übernehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • fachlich fundierte Konzeption

Antragsentwurf für dieses Programm

Wir schreiben euch einen Entwurf für „Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe"

Vier kurze Angaben zu eurem Verein — und ihr seht sofort einen strukturierten Antragsentwurf mit den 6 Standard-Abschnitten. Kostenlose Vorschau, kein Konto nötig.

0/500 Zeichen

Die Vorschau zeigt Zusammenfassung und Projektziel vollständig. Für die weiteren vier Abschnitte (Zielgruppe, Maßnahmen, Budget, Wirkung) fallen 9 € einmalig an.

Passt Ihr Projekt zu diesem Programm?

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Häufige Fragen zu Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe

Wer kann Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe beantragen?

natürliche und juristische Personen mit fachlicher Kompetenz und Erfahrung

Wie hoch ist die Förderung bei Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe?

Förderquote: 80 %.

Bis wann kann man Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe beantragen?

Anträge müssen 2 Monate vor Beginn des Vorhabens eingereicht werden.

Wer ist Fördergeber von Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe?

Fördergeber ist Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Quelle: foerderdatenbank.de.

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Auf einen Blick

Förderquote
80 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
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