Fördergeber: Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Ihre Beratungsstelle Menschen mit Behinderungen betreut oder berät, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: freigemeinnützige Träger von überregionalen Beratungsstellen für Menschen mit (drohenden) Behinderungen.
Die Förderquote beträgt 80 %.
Anträge sind bis zum 31.10. eines Jahres einzureichen.
Fördergeber und Antragstelle: Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind freigemeinnützige Träger von überregionalen Beratungsstellen, deren Aufgabe darin besteht, Menschen mit Behinderungen zu betreuen und zu fördern.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Bei der Beteiligung weiterer Zuwendungsgeber an der Gesamtfinanzierung der Maßnahme müssen Sie die Bewilligung der Mittel nachweisen.Ihre Beratungsstelle verpflichtet sich in ihrer Konzeption zu einer überregionalen oder landesweiten Arbeitsweise.Sie erhalten keine Förderung, wenn gegen Sie ein Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren beantragt wurde.
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Förderquote: 80 %.
Anträge sind bis zum 31.10. eines Jahres einzureichen.
Fördergeber ist Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Quelle: foerderdatenbank.de.
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