Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen – Förderung in Sachsen-Anhalt
Fördergeber: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt
Stand: August 2026 · Aktualisiert vor 6 Tagen
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Träger von Frauenhäusern bei der Durchführung von Hilfe- und Unterstützungsangeboten.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind: Träger von Frauenhäusern und ambulanten Beratungsstellen.
Was wird gefördert?
Fördersatz und Höhe
Die Förderquote beträgt bis zu 100 %. Der Förderbetrag liegt bei 104.806 € – 222.894 €.
Frist und Status
Anträge müssen mindestens 2 Monate vor Beginn des Förderzeitraums eingereicht werden.
Fördergeber und Antragstellung
Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt.
Quelle und Lizenz
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Kombinierbarkeit
Dieses Programm gehört zur Förder-Gruppe „masg_frauenhaeuser“. Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar. Eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt, die Träger eines in Sachsen-Anhalt gelegenen Frauenhauses sind.
Nicht förderfähig
- •Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft
- •wie die Anerkennung des Bedarfs durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe.
Antragsentwurf für dieses Programm
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Jetzt Projekt prüfenHäufige Fragen zu Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen
Wer kann Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen beantragen?
Träger von Frauenhäusern und ambulanten Beratungsstellen
Wie hoch ist die Förderung bei Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen?
Förderbetrag: 104.806 € – 222.894 €.
Bis wann kann man Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen beantragen?
Anträge müssen mindestens 2 Monate vor Beginn des Förderzeitraums eingereicht werden.
Wer ist Fördergeber von Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen?
Fördergeber ist Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt. Quelle: foerderdatenbank.de.
Ist Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen mit anderen Förderungen kombinierbar?
Zur Kombinierbarkeit gehört Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen zur Gruppe „masg_frauenhaeuser". Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar; eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.
Weitere Förderprogramme
Auf einen Blick
- Förderbetrag
- 104.806 € – 222.894 €
- Förderquote
- bis zu 100 %
- Förderart
- Zuschuss
- Förderregion
- Sachsen-Anhalt