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Antrag möglichZuschuss

Förderung der Infrastruktur von Fischereihäfen und nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete – Förderung in Schleswig-Holstein

Fördergeber: Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen

Wenn Sie Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Anlandestellen oder Vorhaben im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Unternehmen, Forschungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung.

Was wird gefördert?

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei Hafeninfrastrukturmaßnahmen und bei Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete. Dies erfolgt mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF). Sie bekommen die Förderung vor allem für Investitionen zur Verbesserung der Anlande- und Arbeitsbedingungen sowie der Möglichkeiten für eine direkte Vermarktung von Fisch,vorbereitende Unterstützung für die Einrichtung einer lokalen Fischereiaktionsgruppe (FLAG) und die Erstellung einer Entwicklungsstrategie,Umsetzung der lokalen fischereilichen Entwicklungsstrategie durch die Vorbereitung und Durchführung konkreter Vorhaben, auch im Rahmen von interterritorialen oder transnationalen Kooperationen mehrerer FLAG,die für Verwaltung, Begleitung und Evaluierung einer Strategie sowie die Sensibilisierung entstehenden Kosten („Managementkosten“). Sie erhalten die Förderung als Zuschuss Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 10.000 (Kommunen EUR 7.500). Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 100 %. Der Förderbetrag liegt bei 7.500 € – 100.000 €.

Frist und Status

Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme stellen

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je Art der Maßnahme Kommunen, kommunale Verbände und Gesellschaften,Fischereigenossenschaften,anerkannte Erzeugerorganisationen,Unternehmen der Erwerbsfischerei und Aquakultur,lokale Fischereiaktionsgruppe (FLAG),Beschäftigte des Fischereisektors oder Personen, die einer Beschäftigung nachgehen, die mit dem Fischereisektor zusammenhängt,Vereine, Verbände und weitere von der Bewilligungsbehörde anerkannte Zusammenschlüsse des Fischerei- und Aquakultursektors,Träger von Einrichtungen zur Förderung des Erhalts des kulturellen Erbes,anerkannte wissenschaftliche oder technische Einrichtungen,Umwelt- und Naturschutzverbände.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihr Vorhaben muss mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021 bis 2027 im Einklang stehen.Handelt es sich um ein Vorhaben der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete, muss es im Einklang mit der jeweiligen genehmigten Entwicklungsstrategie stehen undvorab von der FLAG zur Umsetzung ausgewählt worden sein.

Sie halten die Bindungsfrist von 5 Jahren ein.Ihr Vorhaben lässt eine hinreichende Wirtschaftlichkeit erwarten.Die Gesamtfinanzierung ist gesichert.

Nicht gefördert werden Vorhaben, die zu überschüssigen Produktionskapazitäten führen,Unternehmen, deren Vermögen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder gegen die eine ihren Bestand gefährdende Zwangsvollstreckung betrieben wird.

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Häufige Fragen zu Förderung der Infrastruktur von Fischereihäfen und nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete

Wer kann Förderung der Infrastruktur von Fischereihäfen und nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete beantragen?

Unternehmen, Forschungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung

Wie hoch ist die Förderung bei Förderung der Infrastruktur von Fischereihäfen und nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete?

Förderbetrag: 7.500 € – 100.000 €. Förderquote: 100 %.

Bis wann kann man Förderung der Infrastruktur von Fischereihäfen und nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete beantragen?

Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme stellen

Wer ist Fördergeber von Förderung der Infrastruktur von Fischereihäfen und nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete?

Fördergeber ist Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

  • → Fördermittel Schleswig-Holstein
  • → Fördermittel für Vereine
  • → Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 - Nachhaltige Stadtentwicklung und nachhaltige städtische Mobilität
  • → IB.SH Kommunaldarlehen zukunftsfähige Infrastruktur
  • → IB.SH Betriebsmitteldarlehen

Auf einen Blick

Förderbetrag
7.500 € – 100.000 €
Förderquote
100 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Schleswig-Holstein

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