Fördergeber: Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie sich als Hausärztin oder Hausarzt in einer ländlichen Region in Rheinland-Pfalz niederlassen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: Hausärztinnen und Hausärzte, medizinische Versorgungszentren.
Der Förderbetrag liegt bei bis 20.000 €.
Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme stellen
Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und medizinische Versorgungszentren.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihr Vorhaben muss in Planungsbereichen liegen, die vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 1 oder 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt wurden, oder in speziellen Fördergebieten.Sie müssen eine vertragsärztliche Zulassung im Fördergebiet oder bei einer Zweigpraxis die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz oder die Ermächtigung des Zulassungsausschusses haben,Ihre vertragsärztliche Tätigkeit als Hausarzt oder Hausärztin im Fördergebiet innerhalb von 6 Monaten nach der Zulassung aufnehmen,bei einer Zweigpraxis mindestens 10 Stunden wöchentlich an mehreren Tagen dort Sprechstunden anbieten,sich verpflichten, die hausärztliche Tätigkeit oder den Betrieb der hausärztlichen Zweigpraxis für 5 Jahre aufrechtzuerhalten.
Sie dürfen im Fördergebiet nicht bereits als zugelassene oder angestellte Vertragsärztin oder als zugelassener oder angestellter Vertragsarzt oder an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben oder teilnehmen.Für eine Zweigpraxis, in der ausschließlich ein geförderter angestellter Arzt oder eine angestellte Ärztin arbeitet, ist eine weitere Förderung ausgeschlossen.
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Jetzt Projekt prüfenHausärztinnen und Hausärzte, medizinische Versorgungszentren
Förderbetrag: bis 20.000 €.
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Fördergeber ist Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz. Quelle: foerderdatenbank.de.
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