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Förderung der 'Freien Jugendhilfe' nach § 74 SGB VIII – Förderung in Halle (Saale)

Fördergeber: Stadt Halle, Fachbereich Bildung

Stand: August 2026 · Zuletzt geprüft vor 145 Tagen

Die Zuwendungen dienen dazu, Angebote der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischen Kinder- und Jugendschutz nachhaltig abzusichern.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Vereine, Träger der freien Jugendhilfe, Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend.

Was wird gefördert?

Die Zuwendungen dienen dazu Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nachhaltig abzusichern. Maßnahmen im Sozialraum/sozialraumübergreifende Maßnahmen auf der Grundlage der Leistungsbeschreibungen: Maßgeblich für die Leistungserbringung durch die Träger der freien Jugendhilfe sind die Leistungsbeschreibungen (LB) entsprechend der vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) beschlossenen Jugendhilfeplanung, Teilplan: Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie. Sonstige Maßnahmen der Jugendhilfe umfassen die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit, innovative Maßnahmen, Veranstaltungen im besonderen Interesse der Stadt Halle, internationale Jugendbegegnungen, Ausbildung zum Jugendleiter, Freizeiten für junge Menschen und Maßnahmen zur Familienbildung.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt bis zu 100 %.

Frist und Status

2. Quartal, 4. Quartal; 1. Maßnahmen im Sozialraum: 30. Juni; 2. sonstige Maßnahmen: 31. Oktober oder 30. April (Beginn frühestens 3 Monate danach)

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Stadt Halle, Fachbereich Bildung.

Kombinierbarkeit

Dieses Programm gehört zur Förder-Gruppe „stadt_halle_freie_jugendhilfe“. Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar. Eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII, die die Voraussetzungen des § 74 SGB VIII erfüllen, sowie Träger der freien Jugendhilfe, Vereine, Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend, die im Sinne des SGB VIII tätig sind.

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Häufige Fragen zu Förderung der 'Freien Jugendhilfe' nach § 74 SGB VIII

Wer kann Förderung der 'Freien Jugendhilfe' nach § 74 SGB VIII beantragen?

Vereine, Träger der freien Jugendhilfe, Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend

Bis wann kann man Förderung der 'Freien Jugendhilfe' nach § 74 SGB VIII beantragen?

2. Quartal, 4. Quartal; 1. Maßnahmen im Sozialraum: 30. Juni; 2. sonstige Maßnahmen: 31. Oktober oder 30. April (Beginn frühestens 3 Monate danach)

Wer ist Fördergeber von Förderung der 'Freien Jugendhilfe' nach § 74 SGB VIII?

Fördergeber ist Stadt Halle, Fachbereich Bildung. Quelle: freiwilligen-agentur.de.

Ist Förderung der 'Freien Jugendhilfe' nach § 74 SGB VIII mit anderen Förderungen kombinierbar?

Zur Kombinierbarkeit gehört Förderung der 'Freien Jugendhilfe' nach § 74 SGB VIII zur Gruppe „stadt_halle_freie_jugendhilfe". Programme derselben Gruppe sind in der Regel nicht miteinander kombinierbar; eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderquote
bis zu 100 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Halle (Saale)