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Antrag möglichZuschuss

Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege – Förderung in Bayern

Fördergeber: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)

Stand: Oktober 2026 · Geprüft vor 68 Tagen

Wenn Sie das Betreuungsangebot für Kinder unter 3 Jahren in bayerischen Kitas und in der Tagespflege qualitativ und quantitativ ausbauen und so einen Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie leisten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Gemeinden und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Was wird gefördert?

Der Freistaat Bayern fördert mit Unterstützung des Bundes die Betriebskosten für Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses errechnet sich als Produkt aus Basiswert, Buchungszeitfaktor und einem sogenannten Ausbaufaktor. Richten Sie Ihren Antrag bitte an die zuständige Bezirksregierung.

Frist und Status

Anträge müssen bis zum 30. Juni nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Kinder nach Artikel 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) zuständig sind.

Antragsentwurf für dieses Programm

Wir schreiben euch einen Entwurf für „Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege"

Vier kurze Angaben zu eurem Verein — und ihr seht sofort einen strukturierten Antragsentwurf mit den 6 Standard-Abschnitten. Kostenlose Vorschau, kein Konto nötig.

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Die Vorschau zeigt Zusammenfassung und Projektziel vollständig. Für die weiteren vier Abschnitte (Zielgruppe, Maßnahmen, Budget, Wirkung) fallen 9 € einmalig an.

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Häufige Fragen zu Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege

Wer kann Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege beantragen?

Gemeinden und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Bis wann kann man Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege beantragen?

Anträge müssen bis zum 30. Juni nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden.

Wer ist Fördergeber von Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege?

Fördergeber ist Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS). Quelle: foerderdatenbank.de.

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