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Antrag möglichZuschuss

Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023) – Förderung in Sachsen

Fördergeber: Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen

Wenn Sie Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung der Forstwirtschaft sowie zur Überwindung struktureller Nachteile für die Waldbewirtschaftung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Verband/Vereinigung, Privatperson, Kommune, Unternehmen, Öffentliche Einrichtung.

Was wird gefördert?

Das Land Sachsen unterstützt Sie aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei Maßnahmen im Bereich der Forstwirtschaft und zur Entwicklung und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern. Die Förderung aus ELER-Mitteln erhalten Sie für die Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Früherkennung von Waldbränden sowie von Löschwasserentnahmestellen. Die Förderung aus GAK-Mitteln erhalten Sie für Waldumbau mit standortgerechten Baumarten und Waldsträuchern außerhalb von Schutzgebieten,Verjüngung standortheimischer Baumarten und Waldsträucher der natürlichen Waldgesellschaften in Schutzgebieten forstwirtschaftlicher Wegebau Ausbau und Grundinstandsetzung von Holzabfuhrwegen,Neubau, Ausbau und Grundinstandsetzung von Maschinenwegen, Projekte forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse Zusammenfassung des Holzangebotes,Waldpflegeverträge,Professionalisierung,Mitgliederinformation und -aktivierung,Projektmanagement, Erstaufforstung Kulturbegründung (Pflanzung) einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung und Sicherung der Kultur während der ersten fünf Jahre,Nachbesserung von Erstaufforstungen, Waldschutzmaßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten durch Behandlung von Holzpoltern mit Insektiziden (Polterspritzung),Aufarbeitung von durch rindenbrütende Schadinsekten befallenem oder akut befallsgefährdetem Holz oder sonstige Maßnahmen, die die Bruttauglichkeit von Holz und Restmaterial so weit herabsetzen, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgehen oder gar nicht erst entstehen, einschließlich Aufarbeitung und Transport von Fangbäumen,Anlage von Lagerplätzen (Nass- und Trockenlager) zur Lagerung der Kalamitätshölzer. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihres Vorhabens. Stellen Sie Ihren Antrag beim Staatsbetrieb Sachsenforst. Für ELER-geförderte Maßnahmen können Sie Anträge zu den Stichtagen 31.3. und der 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres einreichen.

Frist und Status

Anträge können zu den Stichtagen 31.3. und 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Maßnahme unter anderem für die Waldbrandüberwachung und den Waldbrandschutz zuständigen Gebietskörperschaften sowie von ihnen beauftragte Kommunen, Zweckverbände oder Verwaltungsgemeinschaften,natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen,anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes,private und körperschaftliche Waldbesitzende,Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz,Jagdgenossenschaften,anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften im Sinne des Bundeswaldgesetzes.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Die Voraussetzungen sind abhängig von der Art Ihrer Maßnahme.

Antragsentwurf für dieses Programm

Wir schreiben euch einen Entwurf für „Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023)"

Vier kurze Angaben zu eurem Verein — und ihr seht sofort einen strukturierten Antragsentwurf mit den 6 Standard-Abschnitten. Kostenlose Vorschau, kein Konto nötig.

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Die Vorschau zeigt Zusammenfassung und Projektziel vollständig. Für die weiteren vier Abschnitte (Zielgruppe, Maßnahmen, Budget, Wirkung) fallen 9 € einmalig an.

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Häufige Fragen zu Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023)

Wer kann Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023) beantragen?

Verband/Vereinigung, Privatperson, Kommune, Unternehmen, Öffentliche Einrichtung

Bis wann kann man Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023) beantragen?

Anträge können zu den Stichtagen 31.3. und 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden.

Wer ist Fördergeber von Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023)?

Fördergeber ist Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. Quelle: foerderdatenbank.de.

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