Förderrichtlinie Energie und Klima (FRL EuK/2023) – Förderung in Sachsen
Fördergeber: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Stand: Juli 2026 · Geprüft vor 60 Tagen
Das Land Sachsen unterstützt Vorhaben zur Einsparung von Energie und zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen mit Zuschüssen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind: Forschungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung.
Was wird gefördert?
Fördersatz und Höhe
Die Förderquote beträgt 50 %.
Fördergeber und Antragstellung
Fördergeber und Antragstelle: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen, Zweckverbände, Unternehmen, Verbandskörperschaften, gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften, Hochschulen und außeruniversitäre, nicht gewinnorientierte Forschungseinrichtungen, Privatpersonen.
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Jetzt Projekt prüfenHäufige Fragen zu Förderrichtlinie Energie und Klima (FRL EuK/2023)
Wer kann Förderrichtlinie Energie und Klima (FRL EuK/2023) beantragen?
Forschungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Wie hoch ist die Förderung bei Förderrichtlinie Energie und Klima (FRL EuK/2023)?
Förderquote: 50 %.
Wer ist Fördergeber von Förderrichtlinie Energie und Klima (FRL EuK/2023)?
Fördergeber ist Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. Quelle: foerderdatenbank.de.
Weitere Förderprogramme
Auf einen Blick
- Förderquote
- 50 %
- Förderart
- Zuschuss
- Förderregion
- Sachsen