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Förderrichtlinie Energie und Klima (FRL EuK/2023) – Förderung in Sachsen

Fördergeber: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz

Stand: September 2026 · Zuletzt geprüft vor 105 Tagen

Wenn Sie in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung Vorhaben zur Einsparung von Energie, zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen oder zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Forschungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung.

Was wird gefördert?

Das Land Sachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Just Transition Fund (JTF) bei Maßnahmen zur Umsetzung der Energiewende und des Klimaschutzes. Sie erhalten die Förderung für folgende Maßnahmen: Modul 1: Anwendungsorientierte Energie- und Klimaforschung Modul 2: Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen Modul 3: Maßnahmen zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene (derzeit noch nicht in Kraft) Modul 4: Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels Modul 5: Zukunftsfähige Energieversorgung (JTF) Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe der Förderung ist abhängig von Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller sowie von der Art und Umfang Ihres Vorhabens. Sie beträgt normalerweise 50 bis 80 Prozent (bei Modul 1 Forschung 100 Prozent) der förderfähigen Ausgaben. Richten Sie Ihren Antrag bitte über das Förderportal an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 50 %.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz.

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen, Zweckverbände, Unternehmen, Verbandskörperschaften, gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften, Hochschulen und außeruniversitäre, nicht gewinnorientierte Forschungseinrichtungen, Privatpersonen.

Antragsentwurf für dieses Programm

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Vier kurze Angaben zu eurem Verein — und ihr seht sofort einen strukturierten Antragsentwurf mit den 6 Standard-Abschnitten. Kostenlose Vorschau, kein Konto nötig.

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Die Vorschau zeigt Zusammenfassung und Projektziel vollständig. Für die weiteren vier Abschnitte (Zielgruppe, Maßnahmen, Budget, Wirkung) fallen 9 € einmalig an — oder 89 € pro Jahr für unbegrenzte Entwürfe zu allen Programmen.

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Häufige Fragen zu Förderrichtlinie Energie und Klima (FRL EuK/2023)

Wer kann Förderrichtlinie Energie und Klima (FRL EuK/2023) beantragen?

Forschungseinrichtung, Hochschule, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung

Wie hoch ist die Förderung bei Förderrichtlinie Energie und Klima (FRL EuK/2023)?

Förderquote: 50 %.

Wer ist Fördergeber von Förderrichtlinie Energie und Klima (FRL EuK/2023)?

Fördergeber ist Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. Quelle: foerderdatenbank.de.

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Auf einen Blick

Förderquote
50 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Sachsen