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Antrag möglichZuschuss

Förderprogramm Investitionen und Strukturmaßnahmen nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz (SächsKRG) – Förderung in Sachsen

Fördergeber: Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus

Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen

Wenn Sie als kulturelle Einrichtung strukturelle oder personelle Maßnahmen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung.

Was wird gefördert?

Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei Struktur- und damit verbundenen Personalmaßnahmen. Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen zur nachhaltigen Veränderung von Aufgabenwahrnehmung, Organisations- oder Personalstruktur. Diese können auch Investitionen beinhalten, sofern sie dem Ziel der Maßnahme dienen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, die einen Mindestbetrag von EUR 50.000 erreichen müssen. Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens bis spätestens 15.8. für das Folgejahr an das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, Abteilung Kunst.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 50 %. Der Förderbetrag liegt bei ab 50.000 €.

Frist und Status

Anträge müssen bis spätestens 15.8. für das Folgejahr eingereicht werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Träger kultureller Einrichtungen nach § 3 Absatz1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes (SächsKRG) sowiegegebenenfalls wirtschaftlich Verpflichtete wie zum Beispiel Eigentümerinnen und Eigentümer.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Es muss sich um ein abgegrenztes Projekt handeln, das außerdem ein zusätzliches Vorhaben von Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller darstellt.Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie mit dem zuständigen Kulturraum Einvernehmen über Art und Umfang des geplanten Projektes herstellen.Der Kulturraum muss schriftlich sein Einvernehmen zu dem Projekt geben erklären und bestätigen, dass es sich bei Ihnen um den Träger einer Kultureinrichtung nach § 3 Absatz 1 SächsKRG handelt.Sie als Antragstellerin oder Antragsteller, die Sitzgemeinde sowie der Kulturraum müssen eine angemessene Eigenbeteiligung von jeweils 5 Prozent erbringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag,Strukturkonzept,Einvernehmen mit dem Kulturraum

Antragsentwurf für dieses Programm

Wir schreiben euch einen Entwurf für „Förderprogramm Investitionen und Strukturmaßnahmen nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz (SächsKRG)"

Vier kurze Angaben zu eurem Verein — und ihr seht sofort einen strukturierten Antragsentwurf mit den 6 Standard-Abschnitten. Kostenlose Vorschau, kein Konto nötig.

0/500 Zeichen

Die Vorschau zeigt Zusammenfassung und Projektziel vollständig. Für die weiteren vier Abschnitte (Zielgruppe, Maßnahmen, Budget, Wirkung) fallen 9 € einmalig an.

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Häufige Fragen zu Förderprogramm Investitionen und Strukturmaßnahmen nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz (SächsKRG)

Wer kann Förderprogramm Investitionen und Strukturmaßnahmen nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz (SächsKRG) beantragen?

Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung

Wie hoch ist die Förderung bei Förderprogramm Investitionen und Strukturmaßnahmen nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz (SächsKRG)?

Förderbetrag: ab 50.000 €. Förderquote: 50 %.

Bis wann kann man Förderprogramm Investitionen und Strukturmaßnahmen nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz (SächsKRG) beantragen?

Anträge müssen bis spätestens 15.8. für das Folgejahr eingereicht werden.

Wer ist Fördergeber von Förderprogramm Investitionen und Strukturmaßnahmen nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz (SächsKRG)?

Fördergeber ist Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. Quelle: foerderdatenbank.de.

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Auf einen Blick

Förderbetrag
ab 50.000 €
Förderquote
50 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Sachsen

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