Fördergeber: Ministerium für Justiz und Gesundheit
Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 0 Tagen
Wenn Sie Angebote im Rahmen der freien Straffälligenhilfe oder des Opferschutzes machen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung.
Anträge müssen bis zum 30.9. eines Jahres für das folgende Jahr eingereicht werden.
Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Justiz und Gesundheit.
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind Sie als steuerbegünstigte Körperschaft, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, oder anderer geeigneter Anbieter als Träger.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen Ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben oder nachweisen können, dass sich Ihre Maßnahmen auf Schleswig-Holstein beziehen.Außerdem müssen Sie folgende Einnahmen ausweisen und einsetzen: Eigenbeteiligungen,Einnahmen durch Spenden und Geldbußen sowieKostenbeteiligung von Klientinnen und Klienten.
Sie sind verpflichtet, projektspezifische Kennzahlen- und Statistikbögen sowie aussagefähige Sachberichte zur Effektivitäts- und Effizienzprüfung zu erstellen.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie der jeweiligen Einzelförderrichtlinie, Abschnitt III.
Antragsentwurf für dieses Programm
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Die Vorschau zeigt Zusammenfassung und Projektziel vollständig. Für die weiteren vier Abschnitte (Zielgruppe, Maßnahmen, Budget, Wirkung) fallen 9 € einmalig an.
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Anträge müssen bis zum 30.9. eines Jahres für das folgende Jahr eingereicht werden.
Fördergeber ist Ministerium für Justiz und Gesundheit. Quelle: foerderdatenbank.de.
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