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Förderbereich Lärmminderung – Förderung in Sachsen

Fördergeber: Freistaat Sachsen

Stand: Juli 2026 · Aktualisiert vor 3 Tagen

Mit diesem Förderangebot unterstützt der Freistaat Sachsen Städte und Gemeinden bei der Umsetzung von Aktionsplänen zur Verringerung von Umgebungslärm.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen.

Was wird gefördert?

Das Förderangebot soll kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen dazu motivieren, Maßnahmen zum Schutz gegen Verkehrslärm zu ergreifen. Ziel ist die Senkung des Lärmpegels an schutzbedürftiger Bebauung sowie die Verringerung der Anzahl der vom Lärm betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner. Gefördert werden aktiver Lärmschutz, wie Lärmschutzwände und lärmmindernde Fassaden, sowie passiver Lärmschutz, wie der Einbau von Schallschutzfenstern. Voraussetzung für eine Förderung ist eine tatsächliche Lärmbetroffenheit an Straßenverkehrswegen oberhalb gesundheitsrelevanter Pegelwerte.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 85 %. Der Förderbetrag liegt bei ab 10.000 €.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Freistaat Sachsen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung ist eine tatsächliche Lärmbetroffenheit an Straßenverkehrswegen oberhalb gesundheitsrelevanter Pegelwerte.

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Häufige Fragen zu Förderbereich Lärmminderung

Wer kann Förderbereich Lärmminderung beantragen?

kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen

Wie hoch ist die Förderung bei Förderbereich Lärmminderung?

Förderbetrag: ab 10.000 €. Förderquote: 85 %.

Wer ist Fördergeber von Förderbereich Lärmminderung?

Fördergeber ist Freistaat Sachsen. Quelle: smul_sachsen.

Weitere Förderprogramme

Auf einen Blick

Förderbetrag
ab 10.000 €
Förderquote
85 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Sachsen