Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege – Förderung in Bayern
Fördergeber: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
Stand: Juli 2026 · Aktualisiert vor 6 Tagen
Die Förderung unterstützt den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in bayerischen Kitas und Tagespflege.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind: Gemeinden und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Was wird gefördert?
Frist und Status
Anträge müssen bis zum 30. Juni nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden.
Fördergeber und Antragstellung
Fördergeber und Antragstelle: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Kinder nach Artikel 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) zuständig sind.
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Jetzt Projekt prüfenHäufige Fragen zu Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege
Wer kann Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege beantragen?
Gemeinden und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Bis wann kann man Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege beantragen?
Anträge müssen bis zum 30. Juni nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden.
Wer ist Fördergeber von Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege?
Fördergeber ist Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS). Quelle: foerderdatenbank.de.
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