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Antrag möglichZuschuss

EU-Schulprogramm Sachsen – Förderung in Sachsen

Fördergeber: Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)

Stand: Oktober 2026 · Aktualisiert vor 6 Tagen

Das EU-Schulprogramm in Sachsen fördert die Belieferung von Schulen mit frischen, qualitativ hochwertigen Produkten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Erzeuger, Direktvermarkter, Einzel- oder Großhändler.

Was wird gefördert?

Das EU-Schulprogramm in Sachsen ermöglicht es Erzeugern, Direktvermarktern sowie Einzel- oder Großhändlern, sich als Lieferanten zu beteiligen. Voraussetzung ist die Zulassung durch das LfULG. Nach der Zulassung können Liefervereinbarungen mit teilnehmenden Einrichtungen abgeschlossen werden. Die Förderung umfasst Unionsbeihilfen und die Förderung der Umsatzsteuer für die gelieferten Produkte.

Frist und Status

Antragsfristen Der Antrag auf Auszahlung muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Antragszeitraums, auf den er sich bezieht, eingereicht werden

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

Offizielle Programm-Quelle →

Voraussetzungen

Zulassung durch das LfULG als Lieferant für das EU-Schulprogramm.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zulassung als Lieferant,Bestätigung der Registrierung als Lebensmittelunternehmer,Liefervereinbarungen

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Häufige Fragen zu EU-Schulprogramm Sachsen

Wer kann EU-Schulprogramm Sachsen beantragen?

Erzeuger, Direktvermarkter, Einzel- oder Großhändler

Bis wann kann man EU-Schulprogramm Sachsen beantragen?

Antragsfristen Der Antrag auf Auszahlung muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Antragszeitraums, auf den er sich bezieht, eingereicht werden

Wer ist Fördergeber von EU-Schulprogramm Sachsen?

Fördergeber ist Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG). Quelle: smul_sachsen.

Weitere Förderprogramme

  • → Fördermittel Sachsen
  • → Fördermittel für Unternehmen
  • → Förderung des Radwegebaues im Salzlandkreis
  • → Förderung nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (RL InvKG)
  • → Förderung von Fanprojekten

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