Pflege im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR) – Förderung in Bayern
Fördergeber: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Stand: Juli 2026 · Aktualisiert vor 6 Tagen
Förderung für den Umbau, die Modernisierung oder den Neubau von Pflegeplätzen und Begegnungsstätten.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind: Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung.
Was wird gefördert?
Frist und Status
Anträge müssen bis spätestens 31. Oktober des laufenden Förderjahres eingereicht werden.
Fördergeber und Antragstellung
Fördergeber und Antragstelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
Voraussetzung ist ein nachgewiesener Bedarf an Pflegeplätzen und Begegnungsstätten sowie eine sozialräumliche Planung.
Erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des kommunalen Aufgabenträgers,fachliches Konzept,bauliche Planung
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Jetzt Projekt prüfenHäufige Fragen zu Pflege im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR)
Wer kann Pflege im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR) beantragen?
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Bis wann kann man Pflege im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR) beantragen?
Anträge müssen bis spätestens 31. Oktober des laufenden Förderjahres eingereicht werden.
Wer ist Fördergeber von Pflege im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR)?
Fördergeber ist Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention. Quelle: foerderdatenbank.de.
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