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Pflege im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR) – Förderung in Bayern

Fördergeber: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Stand: Juli 2026 · Aktualisiert vor 6 Tagen

Förderung für den Umbau, die Modernisierung oder den Neubau von Pflegeplätzen und Begegnungsstätten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung.

Was wird gefördert?

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Umsetzung von pflegerischen Leistungsangeboten, die sich am Wohnumfeld der Pflegebedürftigen orientieren und ihnen ermöglichen, so lange wie möglich in vertrauter Umgebung verbleiben zu können. Sie bekommen die Förderung für die Schaffung, den Ersatzneubau, den Umbau und die Modernisierung von vollstationären Dauerpflegeplätzen sowie Pflegeplätzen für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege für Pflegebedürftige und für volljährige Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit in stationären Einrichtungen, Pflegeplätzen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Plätzen der Kurzzeitpflege in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung, Tages- und Nachtpflegeplätzen sowie barrierefreien und für die Nutzung mit dem Rollstuhl uneingeschränkt geeigneten, baulich eigenständigen Begegnungsstätten (Quartiersräumen), die normalerweise von Pflegebedürftigen oder Menschen mit Demenz genutzt werden. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art und dem Umfang der Maßnahme.

Frist und Status

Anträge müssen bis spätestens 31. Oktober des laufenden Förderjahres eingereicht werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Voraussetzung ist ein nachgewiesener Bedarf an Pflegeplätzen und Begegnungsstätten sowie eine sozialräumliche Planung.

Erforderliche Unterlagen

  • Bestätigung des kommunalen Aufgabenträgers,fachliches Konzept,bauliche Planung

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Häufige Fragen zu Pflege im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR)

Wer kann Pflege im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR) beantragen?

Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung

Bis wann kann man Pflege im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR) beantragen?

Anträge müssen bis spätestens 31. Oktober des laufenden Förderjahres eingereicht werden.

Wer ist Fördergeber von Pflege im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR)?

Fördergeber ist Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention. Quelle: foerderdatenbank.de.

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Bayern