Fördergeber: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie und Klimaschutz (MWAEK)
Stand: Oktober 2026 · Geprüft vor 55 Tagen
Wenn Sie sich als Handwerksmeisterin oder -meister in Brandenburg selbstständig machen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Antragsberechtigt sind: Handwerksmeisterinnen und -meister sowie Personen mit gleichwertiger ausländischer Berufsqualifikation.
Der Förderbetrag liegt bei 12.000 € – 7.000 €.
Antrag vor der Gründung, Übernahme oder tätigen Beteiligung stellen
Fördergeber und Antragstelle: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie und Klimaschutz (MWAEK).
Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.
Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.
Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes
Antragsberechtigt sind Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister und Personen mit gleichwertiger ausländischer Berufsqualifikation, die eine selbstständige Tätigkeit in Brandenburg aufnehmen, sowie Handwerksunternehmen, die von den genannten Personen gegründet oder übernommen wurden oder an denen sich eine der genannten Personen beteiligt.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU -Mitgliedslandes, eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz sein oder einen Aufenthaltstitel besitzen, der eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt.
Die Existenzgründung oder die Übernahme müssen im Vollerwerb erfolgen.
Für eine Basisförderung müssen Sie sich nach Ablegung der Meisterprüfung erstmalig selbstständig machen.
Sie müssen sich bei der zuständigen Handwerkskammer zum Gründungs- beziehungsweise Übernahmekonzept beraten lassen.
Die Arbeits- und Ausbildungsplatzförderung ist zusätzlich an folgende Bedingungen geknüpft: Sie weisen spätestens in den auf die ersten 3 Jahre der Selbstständigkeit folgenden 6 Monaten nach, dass Sie mindestens einen unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz (oder 2 Teilzeitplätze) oder einen Ausbildungsplatz mit branchenüblicher Vergütung geschaffen haben.
Sie besetzen die Arbeits- und Ausbildungsplätze für mindestens 12 Monate.
Antragsentwurf für dieses Programm
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Förderbetrag: 12.000 € – 7.000 €.
Antrag vor der Gründung, Übernahme oder tätigen Beteiligung stellen
Fördergeber ist Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie und Klimaschutz (MWAEK). Quelle: foerderdatenbank.de.
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