Fördergeber: Land Rheinland-Pfalz
Stand: Oktober 2026 · Zuletzt geprüft vor 149 Tagen
Wenn Sie eine soziale Beratungsstelle betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Ihren laufenden Personalkosten erhalten.
Antragsberechtigt sind: Träger der freien Wohlfahrtspflege, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, kommunale Gebietskörperschaften sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts..
Die Förderquote beträgt 25 %.
Anträge müssen bis spätestens 1.4. eines Förderjahres eingereicht werden.
Fördergeber und Antragstelle: Land Rheinland-Pfalz.
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Antragsberechtigt sind Träger der freien Wohlfahrtspflege, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, kommunale Gebietskörperschaften sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die soziale Beratungsstellen unterhalten.
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Jetzt Projekt prüfenTräger der freien Wohlfahrtspflege, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, kommunale Gebietskörperschaften sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Förderquote: 25 %.
Anträge müssen bis spätestens 1.4. eines Förderjahres eingereicht werden.
Fördergeber ist Land Rheinland-Pfalz. Quelle: foerderdatenbank.de.
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