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Antrag möglichZuschuss

Förderung sozialer Beratungsstellen – Förderung in Rheinland-Pfalz

Fördergeber: Land Rheinland-Pfalz

Stand: Oktober 2026 · Zuletzt geprüft vor 149 Tagen

Wenn Sie eine soziale Beratungsstelle betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Ihren laufenden Personalkosten erhalten.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind: Träger der freien Wohlfahrtspflege, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, kommunale Gebietskörperschaften sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts..

Was wird gefördert?

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt die Arbeit sozialer Beratungsstellen. Sie erhalten eine Förderung für Ihre Personalkosten, wenn Sie eine integrierte Erziehungs- und Familienberatung oder eine Suchtberatung anbieten. Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 25 Prozent Ihrer Fachpersonalkosten beziehungsweise für Ihre Fachkräfte in den Suchtberatungsstellen bis zu 32 Prozent Ihrer Fachpersonalkosten. Richten Sie bitte Ihren Antrag bis spätestens 1.4. eines Förderjahres an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Fördersatz und Höhe

Die Förderquote beträgt 25 %.

Frist und Status

Anträge müssen bis spätestens 1.4. eines Förderjahres eingereicht werden.

Fördergeber und Antragstellung

Fördergeber und Antragstelle: Land Rheinland-Pfalz.

Offizielle Programm-Quelle →

Quelle und Lizenz

Die Angaben zu diesem Programm stammen aus der Förderdatenbank des Bundes (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und steht unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitung 4.0. Wörtlich übernommene Textpassagen werden unverändert wiedergegeben; maßgeblich ist stets das Original.

Hinweis der Förderdatenbank des Bundes: Es wird keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Verfügbarkeit der Angaben übernommen. Maßgeblich sind die Angaben auf den offiziellen Webseiten der fördergebenden Stellen.

Lizenzangabe der Quelle: Impressum der Förderdatenbank des Bundes

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Träger der freien Wohlfahrtspflege, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, kommunale Gebietskörperschaften sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die soziale Beratungsstellen unterhalten.

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Häufige Fragen zu Förderung sozialer Beratungsstellen

Wer kann Förderung sozialer Beratungsstellen beantragen?

Träger der freien Wohlfahrtspflege, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, kommunale Gebietskörperschaften sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Wie hoch ist die Förderung bei Förderung sozialer Beratungsstellen?

Förderquote: 25 %.

Bis wann kann man Förderung sozialer Beratungsstellen beantragen?

Anträge müssen bis spätestens 1.4. eines Förderjahres eingereicht werden.

Wer ist Fördergeber von Förderung sozialer Beratungsstellen?

Fördergeber ist Land Rheinland-Pfalz. Quelle: foerderdatenbank.de.

Weitere Förderprogramme

  • → Fördermittel Rheinland-Pfalz
  • → Fördermittel für Kommunen
  • → Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an bestehenden Mietwohnungen
  • → Förderung von Agrarmarketingmaßnahmen
  • → Bürgschaften der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz

Auf einen Blick

Förderquote
25 %
Förderart
Zuschuss
Förderregion
Rheinland-Pfalz

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