VeröffentlichtZuschuss
Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Träger von Frauenhäusern bei der Durchführung von Hilfe- und Unterstützungsangeboten.
Programmdetails
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Träger eines Frauenhauses bei Ihrer inhaltlichen Arbeit und beim Betrieb Ihrer ambulanten Beratungsstellen. Sie erhalten die Förderung für Ihre Personal- und sächlichen Verwaltungsausgaben einschließlich Ausgaben für das Hauswirtschafts- und Gebäudemanagement in folgenden Bereichen: geschützter Wohnbereich, der von Gewalt bedrohten oder betroffenen Frauen und Kindern Schutz und Sicherheit bietet, psychosoziale und sozialpädagogische Beratung und Begleitung während und nach dem Aufenthalt im Frauenhaus, Betreuungs- und Hilfsangebote für Kinder, die in Ihrem Frauenhaus untergebracht sind, einzelfallbezogene Beratung und Unterstützung ohne Aufenthalt im Frauenhaus, Prävention durch Information und Vernetzung aller einzubeziehenden Institutionen. Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt für kommunale Träger für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen bis zu EUR 104.806, bei einer Erhöhung der Aufnahmekapazität für die Plätze 5 bis 7 und ab 9 je Belegungsplatz jährlich EUR 12.473, für ein Frauenhaus mit 8 Belegungsplätzen bis zu EUR 203.684 sowie für regelmäßig angebotene ambulante Beratungen bei Vorhalten einer zusätzlichen Fachkraft bis EUR 24.328, und für freie Träger für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen bis zu EUR 138.769, für ein Frauenhaus mit 6 Belegungsplätzen bis zu EUR 154.157, bei einer Erhöhung der Aufnahmekapazität für die Plätze 7 und ab 9 je Belegungsplatz EUR 12.473, für ein Frauenhaus mit 8 Belegungsplätzen bis zu EUR 222.894 sowie für eine ambulante Beratungsstelle bis zu EUR 32.508.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt, die Träger eines in Sachsen-Anhalt gelegenen Frauenhauses sind.
Nicht förderfähig
- •Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft
- •wie die Anerkennung des Bedarfs durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe.
Auf einen Blick
- Förderbetrag
- 104.806 € – 222.894 €
- Förderart / Bereiche
- Zuschuss
- Hinweise zur Frist
- Anträge müssen mindestens 2 Monate vor Beginn des Förderzeitraums eingereicht werden.
Förderregion
Sachsen-Anhalt
Antragsberechtigt
Träger von Frauenhäusern und ambulanten Beratungsstellen
Voraussetzungen im Überblick
- ✓Gemeinnützig: Keine Angabe
- ✓Vorhabenbeginn: Keine Einschränkung
- iRegion: Sachsen-Anhalt
- €Förderbetrag: 104.806 € – 222.894 €