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De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
Europäische Kommission
Die De-minimis-Verordnung ermöglicht staatliche Beihilfen an Unternehmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
Programmdetails
Die De-minimis-Regel schützt den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen. Deshalb sind staatliche Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Dieser Schwellenwert ist in der De-minimis-Verordnungen festgelegt. Sie gilt für Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen. Die an ein einziges Unternehmen in Deutschland ausgereichten De-minimis-Beihilfen dürfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) in einem Zeitraum von drei Jahren einen Höchstbetrag von EUR 750.000 nicht überschreiten. Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese - bis auf DAWI-De-minimis-Beihilfen - zusammen betrachtet und addiert werden. DAWI-De-minimis-Beihilfen in Höhe von 750.000 € dürfen immer zusätzlich, d. h. neben den anderen De-minimis-Beihilfen, gewährt werden. Bei dem für DAWI-De-minimis-Beihilfen geltenden Zeitraum von drei Jahren handelt es sich um einen rollierenden Zeitraum. Wenn ein Unternehmen eine DAWI-De-minimis-Beihilfe zum Beispiel am 1. Juli 2024 erhält, dann sind alle De-minimis-Beihilfen, die das Unternehmen im Zeitraum vom 2. Juli 2021 bis zum 1. Juli 2024 erhalten hat, maßgeblich. Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich um sogenannte transparente Beihilfen. Darunter versteht die EU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Sie können in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Für Darlehen oder Garantien gelten weitere Voraussetzungen. Die gewährende Stelle ergibt sich aus der beantragten Förderung (zum Beispiel Förderbank, Bundesagentur, Kommune). Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie die De-minimis-Beihilfen angeben, die Sie in den vorangegangenen 3 Jahren erhalten haben. Mit der Bewilligung der De-minimis-Beihilfe werden Sie über den jeweiligen Subventionswert informiert. De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden.
Voraussetzungen
Die De-minimis-Verordnung gilt für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.
Nicht förderfähig
- •Unternehmen
- •die sich im Insolvenzverfahren befinden oder die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über erhaltene De-minimis-Beihilfen der letzten 3 Jahre
Auf einen Blick
- Förderbetrag
- bis 750.000 €
- Förderart / Bereiche
- Sonstiges
Förderregion
bundesweit
Antragsberechtigt
Unternehmen, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Voraussetzungen im Überblick
- ✓Gemeinnützig: Keine Angabe
- ✓Vorhabenbeginn: Keine Einschränkung
- iRegion: bundesweit
- iAntragsteller: kommune, oeffentlich, unternehmen, verband, verein
- €Förderbetrag: bis 750.000 €