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Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Öffentlicher Personennahverkehr

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Aktualisiert vor 21 Tagen

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Kommunen und Verkehrsunternehmen bei Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr.

Programmdetails

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Kommune oder Verkehrsunternehmen bei Vorhaben im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der Luftsituation und des Lärmschutzes im Land im Sinne einer nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen. Die Förderung erfolgt im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes. Sie erhalten die Förderung für Bau, Aus- oder Umbau von besonderen Fahrspuren für Omnibusse, Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Eisenbahnen, urbanen Seilbahnen und der integrierten Schnellbussysteme oder Spurbusse des ÖPNV, Grunderneuerungen von Verkehrswegen, Bau, Aus- oder Umbau von zentralen Omnibusbahnhöfen, Haltestellen und Haltestelleneinrichtungen, Bau, Aus- oder Umbau von Einrichtungen, die der Vernetzung verschiedener Mobilitätsformen mit dem öffentlichen Personennahverkehr dienen (multimodale Knoten), Aus- oder Umbau von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV, Maßnahmen zur Verbesserung und Erleichterung der Nutzung des ÖPNV (verkehrstelematische Anwendungen), Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Wasserstraßenkreuzungsgesetz, Beschaffung von Kraftomnibussen und Personenkraftwagen, Umbau und Nachrüstung bestehender verkehrswichtiger Anlagen und Einrichtungen des ÖPNV zur Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit, Bau, Aus- oder Umbau von Maßnahmen der Wiedervernetzung von Lebensräumen an Schienenverkehrswegen, Bau, Aus- oder Umbau von Schnittstellen des Güterverkehrs. Sie bekommen die Förderung als Festbetrag (Höchstbetrag). Dieser beträgt bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten zuzüglich einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten. Für bestimmte Vorhaben können Sie eine Förderung von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen sowie öffentliche Unternehmen, kommunale Eigenbetriebe und private Unternehmen.

Das Vorhaben muss in ein Förderprogramm des Landes aufgenommen werden und weitere spezifische Voraussetzungen erfüllen.

Auf einen Blick

Förderquote
50 %
Förderart / Bereiche
Zuschuss
Hinweise zur Frist
Reichen Sie bitte Ihre Anmeldung zur Aufnahme in das Programm spätestens bis zum 31.10. für das Folgejahr ein.

Förderregion

Baden-Württemberg

Antragsberechtigt

Kommune, Unternehmen, Öffentliche Einrichtung

Voraussetzungen im Überblick

  • Gemeinnützig: Keine Angabe
  • Vorhabenbeginn: Keine Einschränkung
  • iRegion: Baden-Württemberg
  • iAntragsteller: kommune, unternehmen