VeröffentlichtSonstiges
De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
Europäische Kommission
Die De-minimis-Verordnung legt einen Schwellenwert für nationale Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor fest.
Programmdetails
Die De-minimis-Regel schützt den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen. Staatliche Beihilfen an Unternehmen sind grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind so gering, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Der Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor beträgt in einem Zeitraum von drei Jahren EUR 30.000, bei Vorliegen eines nationalen Zentralregisters EUR 40.000. Die Regelung gilt nur für transparente Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann.
Voraussetzungen
Die De-minimis-Verordnung gilt für Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor.
Nicht förderfähig
- •Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gelten nicht als De-minimis-Beihilfen.
Auf einen Blick
- Förderbetrag
- bis 30.000 €
- Förderart / Bereiche
- Sonstiges
Förderregion
bundesweit
Antragsberechtigt
Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor
Voraussetzungen im Überblick
- ✓Gemeinnützig: Keine Angabe
- ✓Vorhabenbeginn: Keine Einschränkung
- iRegion: bundesweit
- iAntragsteller: unternehmen
- €Förderbetrag: bis 30.000 €