VeröffentlichtZuschuss

Förderung der 'Freien Jugendhilfe' nach § 74 SGB VIII

Stadt Halle, Fachbereich Bildung

Die Zuwendungen dienen dazu, Angebote der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischen Kinder- und Jugendschutz nachhaltig abzusichern.

Programmdetails

Die Zuwendungen dienen dazu Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nachhaltig abzusichern. Maßnahmen im Sozialraum/sozialraumübergreifende Maßnahmen auf der Grundlage der Leistungsbeschreibungen: Maßgeblich für die Leistungserbringung durch die Träger der freien Jugendhilfe sind die Leistungsbeschreibungen (LB) entsprechend der vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) beschlossenen Jugendhilfeplanung, Teilplan: Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie. Sonstige Maßnahmen der Jugendhilfe umfassen die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit, innovative Maßnahmen, Veranstaltungen im besonderen Interesse der Stadt Halle, internationale Jugendbegegnungen, Ausbildung zum Jugendleiter, Freizeiten für junge Menschen und Maßnahmen zur Familienbildung.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII, die die Voraussetzungen des § 74 SGB VIII erfüllen, sowie Träger der freien Jugendhilfe, Vereine, Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend, die im Sinne des SGB VIII tätig sind.

Auf einen Blick

Förderart / Bereiche
Zuschuss
Hinweise zur Frist
2. Quartal, 4. Quartal; 1. Maßnahmen im Sozialraum: 30. Juni; 2. sonstige Maßnahmen: 31. Oktober oder 30. April (Beginn frühestens 3 Monate danach)

Förderregion

Halle (Saale)

Antragsberechtigt

Vereine, Träger der freien Jugendhilfe, Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend